1. Anwendbarkeit
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gege-nüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB und regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Agentur East End Communications GmbH, Gasstraße 12, 22761 Hamburg (nachfolgend als EAST END bezeichnet) und dem Auftragnehmer (AN). Für die Beauftragung (Bestellung) gelten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen dem AN von EAST END erteilte Aufträge, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Anderslautende Bedingungen des AN gelten nur, wenn sie von EAST END ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
2. Angebote/ Auftragserteilung
Vorbehaltlich einer abweichenden Absprache im Einzelfall, sind alle Angebote für EAST END kostenfrei. Entschädigung für nicht erteilte Aufträge wird nicht gewährt.
Der AN ist verpflichtet, sich vor Abgabe des Angebots über die Art und den Umfang der geforderten Leistungen sowie über die örtlichen Gegebenheiten genauestens zu informieren. Unklarheiten sind vor der Angebotsabgabe mit EAST END bzw. der Technischen Leitung zu klären. Die Unklarheiten sind schriftlich zu formulieren und schriftlich ein-zureichen. Eine mündliche Aussage ist nicht bindend.
Der Angebotspreis ist für die vollständige Leistung abzugeben und gilt als Festpreis.
Alle nicht benannten, zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeiten, gehören zwangsläufig zum Arbeitsumfang des AN, wenn diese Leistung zur Auftragserfüllung notwendig ist.
Ein Vertrag kommt rechtmäßig erst mit schriftlicher oder elektronischer Auftragsbestätigung mittels Bestellung durch EAST END zustande. Inhalt und Umfang der durch AN zu erbringenden vertraglichen Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach der erteilten Bestellung, welche die den AN treffenden vertraglichen Haupt- und Nebenleistungs¬pflichten insoweit abschließend regelt. Rechtsverbindlich sind nur per Bestellung erteilte Aufträge. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. Leistungserbringung des AN
Alle für die Ausführung erforderlichen Rahmenbedingungen, wie z.B. die lokalen Verhältnisse, Strom-, Gas- und Wasseranschlüsse, Lager- und Parkmöglichkeiten hat der AN rechtzeitig anzufordern. Eine Nicht-kenntnis von Umständen geht rechtmäßig zu Lasten des AN.
Die zeitliche Koordination der Leistungserbringung ist im Hinblick auf die Tätigkeit anderer Auftragnehmer mit EAST END abzustimmen. Der individuelle Auftrag bildet hier die Basis der zu erbringenden Leistung. Weicht der AN eigenmächtig hiervon ab und kommt es dadurch zu Behinderungen und/oder Verzögerungen bei anderen Beteiligten, so haftet der AN für den dadurch von ihm verursachten Verzögerungsschaden (z.B. Stillstandskosten).
4. Vertragsänderungen
EAST END leistet für seine Endkunden die Beratung, Konzeption, Planung, Organisation, Umsetzung und Dokumentation von Veranstaltungen. Die Durchführung von Veranstaltungen erfordert die exakte Einhaltung vereinbarter Termine, insbesondere in Hinblick auf die Abstimmung mit anderen Auftragnehmern sowie häufig und kurzfristig auf Veranlassung der Endkunden vorzunehmende Anpassungen des Vertragsinhaltes.
Bis zur Fertigstellung der Leistung darf EAST END Änderungen der vereinbarten Leistung verlangen, wenn sich die Notwendigkeit solcher Änderungen aufgrund Verlangens des Kunden, der örtlichen Verhältnisse am Veranstaltungsort oder eines notwendig gewordenen abweichenden Ablaufs der Veranstaltung nachträglich ergibt. Insbesondere kann EAST END nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, verlangen, sofern der Betrieb des Partners auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Der Partner hat die Leistungsänderungen durchzuführen, sofern sie ihm im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit nicht unzumutbar sind.
Werden dadurch wesentliche vertragliche Vereinbarungen (Fristen u.a.) beeinflusst, die einzuhalten dem AN nicht zumutbar erscheinen, ist er berechtigt und verpflichtet, EAST END dies unverzüglich vor Inangriffnahme der Änderungen, rechtmäßig aber spätestens binnen einer Woche seit dem Verlangen von EAST END, schriftlich unter Darstellung der vertraglichen Auswirkungen anzuzeigen; andernfalls ist davon auszugehen, dass die Änderungen im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen liegen.
Der AN hat seinen Mehrforderungen oder ggf. ersparte Aufwendungen infolge der Auftragsänderungen deutlich gegenüberzustellen und in Abzug zu bringen. Im Falle der Auftragsreduzierung sind die ersparten Aufwendungen zu Gunsten von EAST END in Abzug zu bringen.
5. Übertragung der Vertragsausführung
Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von EAST END darf der AN die Ausführung des Vertrages weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
6. Rechte an Plänen und Konzepten
Alle Rechte, insbesondere die Urheberrechte, an den von EAST END kreierten Produktionen und Plänen sowie Teilen hiervon liegen bei EAST END. Soweit dem AN zur Auftragsdurchführung Pläne u.a. überlassen worden sind, erfolgt dies ausschließlich zur Ausführung des Auftrages. Bei Beendigung des Auftrages müssen ggf. erstellte Kopien hiervon an EAST END zurückgegeben oder in Abstimmung mit EAST END ordnungsgemäß entsorgt werden.
7. Preise/Honorare
Die vereinbarten Preise/Honorare, gemäß dem individuellen Angebot sind fest und verstehen sich einschließlich sämtlicher Nebenkosten (Transport-, Reise-, Übernachtungs¬kosten, Telefon etc.) zzgl. gesetzlicher USt. Sie gelten frei Veranstaltungsort oder Lager EAST END.
8. Fälligkeit der Vergütung, Rechnungserstellung und Zahlung
Die Vergütung ist erst nach Abschluss des Projektes und Zugang einer Rechnung, die das Projekt mit der Bestellnummer genau bezeichnet, fällig. Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung oder Leistung elektronisch einzureichen. Soweit im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung innerhalb von 45 Tagen nach Projektabschluss und Erhalt der Rechnung rein netto, innerhalb von 30 Tagen nach Projektabschluss und Erhalt der Rechnung unter Abzug von 2% Skonto, oder innerhalb von 20 Tagen nach Projektabschluss und Erhalt der Rechnung unter Abzug von 3% Skonto erfolgen.
9. Termine
Die mit EAST END vereinbarten Termine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten, andernfalls ist EAST END nach angemessener Nach-fristsetzung berechtigt, nach Wahl von EAST END Nachlieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder auch ganz vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer Androhung der Ablehnung der Vertragserfüllung durch EAST END bedarf.
10. Personal/Örtliche Leitung/Abstimmung mit Beteiligten
Soweit die Durchführung des Auftrages mit Personaleinsatz verbunden ist, verpflichtet sich der AN, stets seinen Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden, Sozialversicherungsträgern und Krankenkassen ordnungsgemäß nachzukommen, alle sonstigen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften zu beachten sowie keine Arbeitnehmer zu beschäftigen und einzusetzen, die nicht in Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis sind.
Die Arbeitszeiten der Mitarbeiter haben den Anforderungen des geltenden Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeits¬zeitgesetzes zu entsprechen
Die Koordination der dem AN obliegenden Lieferungen und Leistungen, wie z.B. Leitungsführungen und Geräte¬anordnungen mit anderen Projektbeteiligten untereinander, ist, nach Abstimmung mit EAST END/der Bauleitung, Sache des AN. Abweichungen von der Planung und dem Auftrag sind EAST END/der Bauleitung unverzüglich in Schriftform mitzuteilen.
Der AN bestimmt binnen einer Woche ab Vertragsabschluss einen Vertretungsbefugten und verantwortlichen örtlichen Leiter, der die Leistungserbringung zu überwachen hat.
11. Sozialversicherungspflicht
Der AN hat, vorbehaltlich einer anderen Mitteilung im Einzelfall, den Status eines selbständigen Unternehmers und ist danach nicht zur Sozialversicherung pflichtig. Die Abführung von Steuer und Abgaben aus seiner Tätigkeit, insbesondere von Ertrags- und Umsatz abhängigen Steuern, ist die ausschließliche Angelegenheit des AN. Der AN verpflichtet sich EAST END umgehend darüber zu informieren, wenn sich sein Status der Sozialversicherung ändert.
12. Mindestlohn
Der AN verpflichtet sich im Rahmen der Erfüllung des Leistungsvertrags zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (Mindestlohngesetz – MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung und zahlt seinen Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohnes. Der AN stellt EAST END im Rahmen des Leistungsvertrags von allen Ansprüchen im Zusam-menhang mit § 13 MiLoG frei. Dies gilt auch für etwaige erforderliche Kosten, die EAST END wegen der Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Arbeitnehmer oder Dritter (z. B. Sozialversicherungsträger) entstehen. Hierunter fallen auch Rechtsanwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für eine erforderliche außer-gerichtliche und gerichtliche Rechts¬verteidigung.
13. Gegenstände der AN/Sachversicherung
Der AN verpflichtet sich, seine von ihm an den Veranstaltungsort verbrachten Gegenstände gegen Diebstahl, Sachbeschädigung u.ä. zu versichern und stellt EAST END insoweit von Haftung frei.
14. Gewährleistung
Der AN kennt die Zweckbestimmung der Vertragsleistung und leistet Gewähr für deren Tauglichkeit zu dem bestimmten Zweck.
Der AN übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferung oder Leistung die zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder bei der Bestellung vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Alle auftretenden Mängel an seiner Leistung hat der AN unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach oder liegt ein dringender Fall vor, ist EAST END berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN durchzuführen. Ist der AN innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist seiner Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln nicht nachgekommen, ist EAST END zudem berechtigt vom Vertrag zurück-zutreten.
15. Haftung
Der AN ist bis zur Beendigung des vollständigen Rückbaus im Sinne der Leistungserbringung für seine angebotenen Lieferungen und Leistungen voll verantwortlich. Sofern seine Leistung dauerhaft erfolgte bzw. ein Rückbau nicht erfolgt oder nicht erforderlich ist, endet diese Verpflichtung mit Ende der Tätigkeit für das Einzelprojekt.
Der AN haftet dafür, dass durch die von ihm zu erbringende Leistung Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und Patente, nicht verletzt werden. Er haftet ferner dafür, dass alle gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
Für alle Schäden, die durch den AN, seine Erfüllungshilfen oder die von ihm erbrachte Leistung schuldhaft Personen oder Sachen zugefügt werden, haftet der AN. Soweit EAST END im Außenverhältnis für diese Schäden selber gegenüber dem Geschädigten haftet, ist der AN verpflichtet, EAST END von Schadensersatzansprüchen auf erstes Anfordern freizu¬stellen, sofern EAST END aufgrund solcher Schadensfälle in Anspruch genommen wird. Die Haftung des AN im Innenverhältnis zu EAST END bleibt dadurch unberührt. Der AN ist verpflichtet, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, den Gegenstand seiner Leistung, gegen Gefahren zu versichern und zwar für Personen- und Sachschäden jeweils i.H.v. mindestens 1 Mio. € und EAST END binnen einer Woche nach Vertragsabschluss den Versicherungsschutz nachzuweisen. Dies beinhaltet, sofern der Leistungsgegenstand betroffen ist, den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für Personen- & Personen¬sachschäden, einer Betriebshaftpflichtversicherung, einer Unfallversicherung sowie einer Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für eigene und Mietfahrzeuge.
Wenn es wegen solcher Schadensersatzansprüche zum Prozess kommt, wird der AN EAST END in der Abwehr der Ansprüche unterstützen und von Schadensersatz sowie den Kosten der Rechtsverfolgung freihalten.
16. Höhere Gewalt
Wird EAST END oder dem Endkunden in Fällen höherer Gewalt, Terror, bei Streik, Aussperrung oder sonstigen vergleich¬baren Ereignissen, die weder EAST END noch der Endkunde zu vertreten haben, die Erfüllung der Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, kann EAST END den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist, längstens jedoch binnen sechs Monaten verlangen, ohne dass dem AN hieraus Schadensersatzansprüche gegen EAST END zustehen.
17. Kundenschutz
Der AN verpflichtet sich, Kundennamen oder kundenbezogene Daten, welche er durch seine Tätigkeit für EAST END erhalten hat, in keiner Weise für sich zu verwenden. Diese Verpflichtung umfasst nicht das Recht des AN, sämtliche Daten an Dritte weiter zu leiten, welche zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Der AN verpflichtet sich insbesondere, nicht selbst zu Kunden von EAST END in direkten geschäftlichen Kontakt zu treten und weder unmittelbar, noch über Dritte für sie tätig zu werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der AN in keinen geschäftlichen Kontakt mit dem Kunden von EAST END zu treten, wenn dieser oder ein von ihm beauftragter Dritter den Kontakt herstellt. Die vorgenannten Verpflichtungen gelten für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Abschluss des Einzelprojektes und nur, soweit EAST END nicht als Vermittler mit einbezogen wird.
18. Verschwiegenheit
Der AN verpflichtet sich, weder mit den Auftraggebern von EAST END, noch mit einer sonstigen dritten Partei jemals über finanzielle Konditionen oder sonstige Geschäfts-/ Betriebs-/ oder Projekt-Interna zu kommunizieren, sofern dies nicht projektbezogen ausdrücklich und schriftlich anderweitig vereinbart wird. Alle preislichen Abstimmungen werden nur zwischen EAST END und deren Auftraggeber durchgeführt. Der AN wird die ihm überlassenen Informationen und Unterlagen nicht zu anderen Zwecken als der Zusammenarbeit, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken verwerten und auch nicht an Dritte weitergeben oder öffentlich bekannt machen. Dies gilt gleichermaßen für sonstige Informationen, Daten, Materialien, Berichte und Know-how, die sich der AN selbst beschafft hat, soweit solche Informationen nicht öffentlich zugänglich sind oder ohne Zutun der Parteien zugänglich werden.
19. Nutzungsrecht an Konzepten, Verwendung von Referenzen
a) Der AN räumt EAST END das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, unwiderrufliche, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die vertrags¬gegenständlichen Leistungen nebst Dokumentation (Entwürfe, Skizzen) im Rahmen des Vertragszweckes in unveränderter oder veränderter Form zu nutzen oder nutzen zu lassen, sofern diese Rechte bei dem AN entstanden sind. Die Übertragung dieser Rechte ist – vorbehaltlich einer abweichenden Absprache – mit der vereinbarten Auftragsvergütung abgegolten.
b) Kunden bzw. Projekte von EAST END, bei denen der AN eingebunden war, dürfen nur mit schriftlicher Freigabe und mit Nennung von EAST END als durchführende Agentur in Referenzlisten oder sonstigen Veröffentlichungen genannt oder abgebildet werden.
20. Müllentsorgung
Der AN hat eigenständig zur fortlaufenden und endgültigen Entsorgung und Beseitigung der von seiner Arbeit herrührenden Verunreinigungen und Abfällen jeglicher Art Sorge zu tragen. Dies gilt auch für den Abbau. Die Kosten hierfür sind in den Festpreis zu inkludieren. Die Maßnahmen zur umweltverträglichen Abfallentsorgung müssen, soweit vom örtlichen Müllentsorgungsbetrieb angeboten, in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
21. Kündigung
Kündigt EAST END aus von EAST END zu vertretenden Gründen, erhält der AN seine bis dahin erbrachten Leistungen sowie den darauf entfallenden anteiligen Gewinn und nachgewiesene, unmittelbar aus dem Vertrag resultierende Kosten aus nicht lösbaren Verbindungen, vergütet. Darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch steht dem AN nicht zu.
Kündigt EAST END aus vom AN zu vertretenden Gründen, erhält der AN die bis dahin erbrachten, in sich abge¬schlossenen und von EAST END abgenommenen Teilleistungen vergütet, sofern sie für EAST END verwendbar sind. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den AN bleiben davon unberührt.
EAST END ist weiterhin zur Kündigung berechtigt, wenn die Veranstaltung aus Gründen abgesagt werden muss, die weder von EAST END noch vom Endkunden zu vertreten sind. In solchen Fällen erhält der AN die bis dahin erbrachten Teilleistungen vergütet.
22. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendung deutschen Rechts
Erfüllungsort für die Lieferung oder Leistung ist der von EAST END bezeichnete Veranstaltungsort.
Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Dessen ungeachtet bleibt EAST END berechtigt, Aktivprozesse auch am Sitz des AN zu führen.
Für alle Vereinbarungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.